AGB
Allgemeine Geschäftsbedingung für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG der Amtempo Personalmanagement GmbH & Co.KG
- Behördliche Genehmigung
Die Amtempo Personalmanagement GmbH & Co.KG besitzt die Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung unter Berücksichtigung des AÜG (BGBI S. 1393) in Verbindung mit der Erlaubnis des Landesarbeitsamtes gem. §1 AÜG erteilt am 05.01.2021 durch die Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Nordrhein Westfalen.
- Begriffsfestlegung
Der Kunde wird im weiteren Verlauf als „Entleiher“ bezeichnet. Die Amtempo Personalmanagement GmbH & Co.KG wird im weiteren Verlauf als „Verleiher“ bezeichnet. Die/der Mitarbeiter/in wird im weiteren Verlauf als „Mitarbeiter“ bezeichnet. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird im weiteren Verlauf als „AÜV“ bezeichnet. Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. wird im weiteren Verlauf als „iGZ“ bezeichnet. Das Mindestlohngesetz wird im weiteren Verlauf als „MiLOG“ bezeichnet.
- Einsatzverbot für Mitarbeiter des Verleihers
Der Entleiher verpflichtet sich ausdrücklich, Mitarbeiter an dem Ort und für die Tätigkeitsbereiche einzusetzen, die im AÜV vereinbart wurden.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Entleiher, den überlassenen Mitarbeiter keine Geldbeträge, auch keine Lohn- oder Reisekostenvorschüsse auszuzahlen.
Der Entleiher verpflichtet sich weiterhin, Mitarbeitern nicht für die Beförderung von Geldbeträgen und /oder zum Geldinkasso einzusetzen.
Der Entleiher stellt den Verleiher grundsätzlich von Forderungen gegen den Verleiher bei einem Verstoß durch den Entleiher zu Punkt 3. der AGB frei.
- Allgemeine Pflichten des Verleihers
Der Verleiher verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere sämtliche Arbeits-, Sozial- und Lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
- Mindestlohn
Als Mitglied des iGZ mit der Mitgliedsnummer 72642 unterliegen wird dem Tarifrecht des iGZ.
Für Mitarbeiter finden die zwischen dem iGZ und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen abgesichert.
Dies beinhaltet auch alle dem Verleiher durch das MiLOG obliegenden Pflichten.
- Auswahl der Verleiher-Mitarbeiter
Der Verleiher stellt dem Entleiher sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Verleiher-Mitarbeiter zur Verfügung.
Zu diesem Zweck stellt der Entleiher mit der Personalanforderung ein detailliertes Anforderungsprofil zur Verfügung.
Der Verleiher haftet für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Mitarbeiter in Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.
Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen.
Für weitere Schäden und/oder Ansprüche haftet der Verleiher nicht. Sämtliche Beanstandungen sind dem Verleiher unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass die Qualifikation eines überlassenen Mitarbeiters für die bei der Anforderung genannte Tätigkeit nicht ausreicht. Eventuelle Beanstandungen in Bezug auf die Eignung des überlassenen Mitarbeiters sind dem Verleiher umgehend zu melden.
Der Verleiher ist berechtigt, seine Mitarbeiter jederzeit abzuberufen und durch gleichwertiges Personal zu ersetzen.
Zu diesem Zweck stellt der Entleiher mit der Personalanforderung ein detailliertes Anforderungsprofil zur Verfügung.
- Rechtsstellung von Mitarbeitern
Durch den Abschluss eines AÜV wird kein Vertragsverhältnis zwischen den Mitarbeitern und dem Entleiher begründet.
Die Mitarbeiter unterliegen beim Einsatz im Einsatzbetrieb den Arbeitsanweisungen des Entleihers im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung.
Änderungen hinsichtlich Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen dem Ver- und Entleiher vereinbart werden.
Der Verleiher und der/die überlassene/n Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen und geheimhaltungswürdigen Geschäftsangelegenheiten des Entleihers, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren, verpflichtet.
- Haftung
Der Verleiher haftet nicht für Schäden des Entleihers, die durch seine Mitarbeiter die während und/oder im Zusammenhang der Einsatztätigkeit entstehen.
Das Recht auf Schadensersatz gegenüber dem Mitarbeiter bleibt für beide Seiten unberührt.
- Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Entleiher verpflichtet sich, beim Einsatz von Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) einzuhalten.
Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen, sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen.
Der Entleiher macht die Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Der Entleiher gestattet dem Verleiher, nach vorheriger Absprache, den Zutritt zum Tätigkeitsort der Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der sicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.
Bei einem Arbeitsunfall von Mitarbeitern ist der Verleiher unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann.
Die für den Verleiher zuständige BG ist:
Verwaltungs- BG, Bezirksverwaltung Duisburg, Postfach 10 05 61, 47005 Duisburg
Der Entleiher sendet den vom Verleiher vor Beginn jeder Überlassung eines Mitarbeiters übersandten AÜV unterschrieben an den Verleiher zurück.
- Rechnungslegung
Der Entleiher ist verpflichtet, die ihm wöchentlich oder nach Beendigung des Auftrages der Mitarbeiter des Verleihers vorgelegten Tätigkeitsnachweise zu unterzeichnen und ihm auszuhändigen.
Können Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterzeichnung vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt.
Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beim Entleiher entspricht der im AÜV vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet.
Die Zuschläge berechnen sich wie folgt:
Überstundenzuschlag | 25% vom Basissatz |
Überstundenzuschlag ab der 40. Wochenstunde | 25% vom Basissatz |
Nachtzuschlag von 22:00 bis 06:00 Uhr | 25% vom Basissatz |
Sonntagszuschlag | 50 % vom Basissatz |
Feiertagszuschlag | 100 % vom Basissatz |
Die Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der bestätigten Tätigkeitsnachweise erstellt und sind mit einem Zahlungsziel von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu begleichen. Der Verleiher ist berechtigt, vom Ersten des dem Zahlungsverzug folgenden Monats an – ohne Mahnung – Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu berechnen. Weitergehende Ansprüche gemäß § 286 BGB bleiben unberührt. Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Verleiher. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Sofern vom Entleiher das Ende der Arbeitnehmerüberlassung nicht bereits bei der Auftragserteilung festgelegt wurde, können Mitarbeiter vom Entleiher mit einer Frist von 2 Arbeitstagen freigestellt werden.
- Rufbereitschaft und Reisezeiten
Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten der überlassenen Mitarbeiter werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet. Bei Montagetätigkeiten können in Anlehnung an den Bundesmontage-Tarifvertrag zusätzlich entstehende Kosten in Rechnung gestellt werden.
- Ausfall von Mitarbeitern des Verleihers / Höhere Gewalt
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z. B. innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens des Verleihers erschwert oder gefährdet wird, behält sich der Verleiher vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt das Schadensrisiko beim Entleiher. Schadenersatzansprüche des Entleihers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Sollte der Entleiher länger als 7 Tage über dem in der Rechnung angegebenem Zahlungsziel mit der Zahlung im Rückstand sein, ist der Verleiher berechtigt sämtliche bestehenden AÜV fristlos zu kündigen und alle offenstehenden Rechnungen sofort fällig zu stellen. Teilzahlungen heben die ausgesprochen Kündigung nicht auf.
- Übernahme / Vermittlung
Kommt während der Überlassung eines Mitarbeiters an einen Entleiher ein direkter Arbeitsvertrag zwischen dem Mitarbeiter und dem Entleiher zustande, so gilt dies als Übernahme.
Dies gilt auch, sofern nach der Überlassung ein Arbeitsvertrag geschlossen wird.
Für diese Übernahme erhält der Verleiher ein Honorar gemäß nachstehender Staffelung.
Das Honorar berechnet sich wie folgt:
Bis 3 Monate | 200fache des Verrechnungssatzes |
Bis 5 Monate | 160fache des Verrechnungssatzes |
Bis 7 Monate | 120fache des Verrechnungssatzes |
Bis 9 Monate | 80fache des Verrechnungssatzes |
Nach 9 Monaten ist eine kostenlose Übernahme möglich.
Wird ein Bewerber dem Entleiher für die Arbeitnehmerüberlassung vorgeschlagen und stellt der Entleiher den Bewerber – ohne Arbeitnehmerüberlassung – direkt ein, gilt dies als Vermittlung im Sinne dieser AGB.
Die dann anstehenden Vermittlungsgebühren werden pro Fall zwischen den Parteien festgelegt, jedoch betragen diese mindestens das 250fache des Verrechnungssatzes.
- Behandlung von Daten
Der/Die Mitarbeiter/in stimmt durch Übermittlung von persönlichen Unterlagen der Weitergabe von Daten zum Zwecke der erfolgreichen Arbeitnehmerüberlassung an Entleiher und/oder Kooperationspartner des Verleihers zu.
- Anpassung von Verrechnungssätzen
Lohnerhöhungen im iGZ Tarif können, mit Ankündigung, zur Anpassung von Verrechnungssätzen führen. Der Verleiher wird den Entleiher 4 Wochen vor Anpassung über die anstehende Lohnerhöhung und Anpassung informieren.
- Anpassungsklausel
Der Verleiher behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen.
- Gerichtsstand
Beide Parteien sind sich einig das bei Streitigkeiten der Gerichtsstand: Krefeld ist.
- Sonstiges
Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bedingungen eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht dem ursprünglichen Gewollten möglichst nahe kommt.
Mit der Erteilung des Auftrages an den Verleiher erkennt der Entleiher diese Geschäftsbedingungen als allein maßgebend für das Vertragsverhältnis zwischen ihm und des Verleihers an.
Stand: Januar 2021